Theim Kommunikation GmbH
All­ge­mei­ne Ge­schäfts­beding­ung­en (AGB)

Auf dieser Seite:

I.

Gegenstand und Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Agentur „Theim Kommunikation GmbH“, nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt, insbesondere für Dienstleistungen und/oder Werke auf dem Gebiet der Werbung, Softwareentwicklung, Multimedia und Programmierung.

Die Art und der genaue Umfang der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergeben sich aus der von der Agentur entwickelten Konzeption, dem Angebot, dem Pflichtenheft, den Aktionsvorschlägen sowie dem einzelnen Vertrag. Im Vertrag ist der maßgebliche Vertragsinhalt festzulegen, mindestens Art und Umfang der vertraglichen Leistung sowie etwaige Nebenleistungen, die Vergütung und bei Fixgeschäften die Fertigstellungstermine.

Gegenstand im Bereich Werbung ist die Konzeption, Kreation, Realisation und Produktion von Kommunikationsmaßnahmen sowie die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen wie Beratung, Projektmanagement usw.

Gegenstand in den Bereichen Softwareentwicklung, Multimedia und Programmierung ist die Beratung, Planung, Entwicklung und Installation kundenspezifischer Individualprogrammierungen sowie damit in Zusammenhang stehende Leistungen wie Einweisung, Kundenschulung, Entwicklung von Updates usw.

Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Agentur schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.

II.
Beson­der­heiten bei einzel­nen Vertrags­leistungen

1. Präsentation

Wird nach einer Präsentation kein Auftrag erteilt, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und die darin enthaltenen Entwürfe, Werke, Ideen etc. Eigentum der Agentur. Der Agentur stehen auch die Urheber- bzw. Nutzungsrechte zu. Der Kunde ist nicht berechtigt, dieses Material, gleich in welcher Form, zu nutzen, zu bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials zu nutzen. Der Kunde hat, falls es nicht zur Auftragserteilung kommt, alle in seinem Besitz befindlichen Präsentationsunterlagen unverzüglich an die Agentur zurückzugeben.

Falls kein Auftrag erteilt wird, bleibt es der Agentur unbenommen, die präsentierten Ideen, Werke, Entwürfe etc. für andere Projekte und Kunden zu verwenden.

Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen und Angeboten an Dritte, sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung durch den Kunden oder seiner Bevollmächtigten verpflichten den Kunden zur Honorarzahlung in Höhe der betreffenden Leistung. Diese orientiert sich an dem Angebot der Agentur oder, sofern ein solches noch nicht vorliegt, an den marktüblichen Konditionen.

2. Softwareentwicklung, Multimedia, Programmierung

Nach Installation der Programmierung weist die Agentur den Kunden auf Wunsch auch in die Anwendung der Software ein. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Einweisung nicht Gegenstand der Vertragsleistung und deshalb gesondert zu vergüten.

Änderungswünsche des Kunden im Hinblick auf den Funktionsumfang, die Programmstruktur, die Bildschirmgestaltung oder sonstige Merkmale der Programmierung werden gegen ein angemessenes zusätzliches Entgelt berücksichtigt, sofern diese aus technischer Sicht und im vereinbarten zeitlichen Rahmen realisierbar sind. Berechnungsgrundlage des Zusatzentgeltes sind der notwendige zeitliche Zusatzaufwand sowie der von der Agentur für die Gesamtherstellung kalkulierte Vergütungssatz. Die Agentur ist zur Offenlegung ihrer Kalkulation nicht verpflichtet, sie muss die Höhe des Zusatzentgelts jedoch nachvollziehbar begründen.

Der Kunde ist zur angemessenen Mitwirkung bei der Bereitstellung von Inhalten und Vorgaben verpflichtet. Werden Inhalte oder Vorgaben nicht rechtzeitig bereitgestellt, gerät der Zeitplan in Verzug. Dies kann dazu führen, dass nachfolgende Termine nicht eingehalten werden können.

Sofern die Agentur dem Kunden Entwürfe, Programmtestversionen oder Ähnliches vorlegt, werden diese vom Kunden gewissenhaft geprüft. Hierbei bereits erkennbare Fehler und/oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde die Prüfung und/oder die Mängelrüge, entfällt hinsichtlich dieser Fehler die Gewährleistungsverpflichtung der Agentur.

Sämtliche Unterlagen und Materialien, die einer Vertragspartei von der Gegenpartei für die Durchführung des Auftrags überlassen werden, sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur im Rahmen der Vertragsabwicklung vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind der anderen Vertragspartei einschließlich der angefertigten Vervielfältigungsstücke zurückzugeben, sobald sie für die Programmerstellung nicht mehr benötigt werden.

Die Agentur liefert ein Stück der ablauffähigen Programmierung auf einem Datenträger einschließlich der Benutzerdokumentation. Wünscht der Kunde die Lieferung weiterer Stücke des Programms und/oder der Benutzerdokumentation, so hat er diese angemessen gesondert zu vergüten. Der Quellcode ist grundsätzlich nicht Bestandteil des Angebots und Vertrages und muss explizit bei der Agentur angefragt und gesondert vergütet werden.

III.
Termine, Lieferfristen

Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich als verbindlich in Textform fixiert sind. Die Agentur haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorenthalten.

IV.
Kosten­vor­anschlä­ge, Vergütung

Soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart, wird auf der Grundlage der Stundensätze der Agentur nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind nicht verbindlich. Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der Agentur.

Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur. Mehraufwand der Agentur, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur berechnet.

Der Kunde trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von der Agentur ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden, sofern der Kunde den Schaden zu vertreten hat.

Die Agentur darf die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Kunde kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt. Kündigt der Kunde einen Auftrag, den er gegenüber der Agentur freigegeben hat, vorzeitig, gilt bezüglich des Honorars der Agentur zwischen den Vertragspartnern § 649 BGB.

Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (insbesondere Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Marken-, Urheber-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht) wird von der Agentur nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt der Kunde die Agentur mit diesen Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Agentur und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird.

Die Agentur ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Kunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Leistungen der Agentur sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z. B. Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde. Die Agentur ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen. Zwecks Prüfung und Zustimmung legt die Agentur dem Kunden alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Kunde übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.

V.
Fremdkosten

Fremd- und Nebenkosten, wie die Kosten für die Einschaltung von Fotografen, Stylisten, Designern u. ä. sowie Aufwendungen für Telefon, Telefax, Kurier, Reisespesen u. ä. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht schriftlich ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Agentur ist auch berechtigt, alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu vergeben.

VI.
Treuebindung

Die Treuebindung der Agentur an den Kunden verpflichtet die Agentur zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung sowie einer dementsprechenden Auswahl dritter Unternehmen, z. B. für Produktionsvorgänge. Sofern der Kunde sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden.

Die Agentur ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Kunden verpflichtet.

VII.
Produktions­überwachung

Im Rahmen der Produktionsüberwachung wählt die Agentur geeignete Werbemittelhersteller aus und erteilt Produktionsaufträge nach Freigabe durch den Kunden in Textform. Die Auftragserteilung an Werbemittelhersteller erfolgt im Namen und auf Rechnung des Kunden, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Die Agentur koordiniert die Produktionsabwicklung und kontrolliert die Leistungen und Rechnungen der Hersteller. Für die Produktionsüberwachung erhält die Agentur ein Agenturhonorar in Höhe von 15 % auf den Nettowert der Rechnungen der Werbemittelhersteller, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Das Agenturhonorar ist jeweils mit Abrechnung der Leistungen der Hersteller fällig. Soweit die Agentur Produktionsaufträge aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt, werden sämtliche anfallenden Fremdkosten von der Agentur an den Kunden weiterberechnet. Die Agentur ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen ab einem voraussichtlichen Wert von 10.000,00 EUR sofort fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Brutto-Auftragswerts zu verlangen.

VIII.
Gewährleistung

Bei Dienstleistungen haftet die Agentur dem Kunden gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Ausführung. Bei Werkleistungen haftet die Agentur dem Kunden gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen, dass die Vertragsleistung nicht mit Mängeln behaftet ist, welche den Gebrauch erheblich mindern.

Der Kunde anerkennt, dass nicht jede Funktionsstörung im Programmablauf einen Mangel darstellt, da nach dem Stand der Technik eine vollkommen fehlerfreie Programmierung nicht entwickelbar ist.

Im Rahmen der Softwareentwicklung, Multimedia und Programmierung werden die Software und Programme auf das vom Kunden bei Vertragsabschluss genannte Hard- und Softwaresystem in der zu diesem Zeitpunkt ausgestatteten Version ausgerichtet. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass die Software oder Programme auch auf anderen Hard- und Softwaresystemen oder Versionen funktionieren.

Sollte ein Mangel vorliegen, wird dieser von der Agentur innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten ab Abnahme nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden im Wege der Nachbesserung behoben. Die Mängelbeseitigung hat in angemessener Frist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu erfolgen. Schlägt die Nachbesserung insgesamt dreimal fehl, kann der Kunde wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder Minderung der Vergütung verlangen.

Nimmt der Kunde Änderungen gleich welcher Art an der Programmierung vor, erlischt jegliche Gewährleistung der Agentur.

IX.
Haftung und Versand

Die Agentur haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und bei Verletzung von Hauptleistungs-/Kardinalspflichten. Kardinalspflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

Bei Verletzung einer Kardinalspflicht ist die Haftung, soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht und nicht Leib, Leben oder Gesundheit betrifft, beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Auftrags typischerweise gerechnet werden muss.

Im Falle vorsätzlicher Schädigung des Kunden folgt die Haftung den gesetzlichen Regelungen, im Falle grob fahrlässiger Schadensverursachung beschränkt sich die Haftung der Agentur auf das Dreifache der jeweiligen Vergütung sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss; die Haftung für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.

Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

Im Übrigen wird die Haftung ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Mitarbeiter und sonstige Beauftragte der Agentur.

Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts ist nicht Aufgabe der Agentur und damit nicht Vertragsgegenstand. Die Agentur haftet deshalb insoweit nicht für die rechtliche Zuverlässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. Die Agentur haftet auch nicht für die in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.

Wird die Agentur von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz u. ä. in Anspruch genommen, stellt der Kunde die Agentur von der Haftung frei.

Der Versand von Unterlagen erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes erfolgt. Die Agentur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.

X.
Abnahme

Schuldet die Agentur einen bestimmten Arbeitserfolg, d.h. ein individualisierbares Werk (z. B. einen Entwurf), ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird die Agentur diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.

XI.
Verwertungs­gesell­schaften und Künstler­sozial­abgabe

Der Kunde ist verpflichtet, etwaig bestehende Ansprüche von Verwertungsgesellschaften zu erfüllen. Werden diese Ansprüche von der Agentur erfüllt, hat der Kunde der Agentur die verauslagten Zahlungen zu ersetzen. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden.

XII.
Urheber- und Nutzungs­rechte, Eigentum, Vertrags­strafe

Sämtliche von der Agentur in dem Bereich Werbung angefertigten Entwürfe, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepte, Ideen etc. sind urheberrechtlich geschützte Werke i. S. d. § 2 UrhG, und zwar selbst dann, wenn diese nicht die Erfordernisse des § 2 UrhG erfüllen. Sämtliche Leistungen der Agentur dürfen deshalb nicht ohne Zustimmung der Agentur genutzt, bearbeitet oder geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen von Entwürfen, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepten, Ideen, etc. ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung ist der Kunde verpflichtet, eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars an die Agentur zu zahlen.

In den Bereichen Programmierung, Multimedia und Softwareentwicklung räumt die Agentur dem Kunden für alle zurzeit bekannten Nutzungsarten ein einfaches, übertragbares und unwiderrufliches Nutzungsrecht ein. Bearbeitungen, Umgestaltungen und Änderungen im Sinne der §§ 23, 39 UrhG sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig. Der Kunde steht dafür ein, Dritte, denen er sein Nutzungsrecht überträgt, ebenfalls dementsprechend zu verpflichten.

Im Falle einer Rechteübertragung richtet sich deren Umfang in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen; § 31 Abs. 5 UrhG findet entsprechend Anwendung. Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrages auf den Kunden über. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht ausdrücklich im Auftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

Bei Veröffentlichungen wird die Agentur in üblicher Form als Urheber genannt. Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren (zeitlich unbeschränkt). Das Eigentum an den Arbeitsergebnissen der Agentur geht erst mit vollständiger Bezahlung des Auftrages auf den Auftraggeber über.
Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen der Agentur Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z.B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmung Dritter (z.B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird die Agentur die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Die Agentur übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihr gelieferten Werbemittel und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.

XIII.
Verbindlichkeit von Freigaben

Der Kunde hat der Agentur einen Ansprechpartner zu benennen, der insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt ist. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen dem Auftraggeber rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.

XIV.
Konkurrenz­ausschluss

Die Agentur verpflichtet sich, den Kunden über mögliche Konkurrenzkonflikte mit anderen Kunden zu infor- mieren und gewährt auf Verlangen Konkurrenzausschluss für einzelne festzulegende Produkt- und Dienstleis- tungsbereiche zugunsten des Kunden. Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch die Agentur korrespondiert die Verpflichtung des Kunden, während des ungekündigten Vertrages mit der Agentur im Bereich des Vertragsgegenstandes keine weiteren Agenturen für Werbung gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung des vertragsgegenständlichen Projektes zu beauftragen.

XV.
Rechnungen, Aufrechnungen

Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden Abschlagszahlungen über bereits erteilte Teilleistungen in Rechnung zu stellen, ohne dass diese Teilleistungen in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen müssen. Kündigt der Kunde nach Auftragserteilung und vor Beendigung des Projekts das Vertragsverhältnis, so ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Die Vergütung ist um den Betrag zu mindern, der den Aufwendungen entspricht, die die Agentur durch Nichtdurchführung des Projekts oder Abbruch des Projekts einspart. Die vereinbarten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie die Künstlersozialversicherung trägt der Kunde, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Gegenüber Unternehmern werden nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungsdatum Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Ansprüche des Kunden nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

XVI.
Aufwendungen

Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Partei erwachsen. Reisekosten werden dem Kunden wie folgt berechnet:

  • Fremdkosten: nach Belegen
  • Stundenaufwand: siehe aktuelle Standardpreisliste
  • Reisekosten im eigenen PKW: 0,51 EUR/km

Alle sonstigen Kosten wie Anwaltskosten, Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und Überwachung von Werbemittelproduktionen sowie Farbkopien und Farbausdrucke, die vom Kunden bestellt werden, werden nach Belegen berechnet.

XVII.
Schluss­bestim­mungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die beanstandete Bedingung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen möglichst nahe kommt. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber, der Kaufmann ist, und der Agentur ist der Sitz der Agentur. Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftragnehmern deutsches Recht anwendbar.